Brauchtumsfeuer verboten

(Osterfeuer und Sonnwendfeuer)

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. April 2020, mit der die BrauchtumsfeuerVO geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 4 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:

Die BrauchtumsfeuerVO, LGBl. Nr. 22/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a

Sonderbestimmung

Bis 31. Dezember 2020 sind alle Brauchtumsfeuer verboten.“

2. Dem § 6a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 31/2020 tritt § 5a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2020, in Kraft.

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